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Brief für Steuerpflichtige im Privatbereich Mai 2015


Sehr geehrte Damen und Herren,


dieser Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht des vergangenen Monats informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen. Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

EU-rechtswidriges Urteil: Kein Billigkeitserlass

2.

Progressionsvorbehalt: Privates Krankentagegeld ist nicht einzubeziehen

3.

Außergewöhnlichen Belastungen: Beschränkte Abziehbarkeit ist verfassungsgemäß

4.

Bei Abriss und Neubau des Familienheims keine Befreiung von der Erbschaftsteuer

5.

Elektronisches Fahrtenbuch: Nachträgliche Änderungen müssen ausgeschlossen sein

6.

Arbeiten zu Hause: Förster kann Dienstzimmer unbeschränkt steuerlich absetzen

7.

Abfindung: Wann es die Fünftelregelung trotz Teilleistung gibt

8.

Ehegatten-Darlehen: Vorsicht bei finanzieller Abhängigkeit

9.

Verwitterte Fenster: Kein Anspruch des Mieters auf Instandsetzung oder Mietminderung

10.

Arbeitsunfall: Der Weg zum Mittagessen ist versichert – oder doch nicht?

11.

Aufnahmen mit Dashcam: Damit können Autofahrer nichts beweisen

12.

Mutter darf richtigen Vater ihres Kindes verschweigen

13.

Die Belehrung über das Widerrufsrecht darf auch auf der Rückseite abgedruckt werden

14.

Mindestabstand muss eingehalten werden – auch wenn von hinten gedrängelt wird

15.

Tierhaltung: 80 Vögel sind eindeutig zu viel

16.

Schönheitsreparaturen: Der Bundesgerichtshof ändert die Spielregeln

17.

Wohnungseigentum: Gemeinschaft darf rechtswidrigen Zustand auch nach Ablauf der Verjährung beseitigen



1. EU-rechtswidriges Urteil: Kein Billigkeitserlass

Erstattet das Finanzamt eine Steuer, die auf einem zwar unionsrechtswidrigen, aber durch BFH-Urteil bestätigten Steuerbescheid beruht, nicht, ist dies weder ermessensfehlerhaft noch verstößt es gegen Unionsrecht.

Hintergrund

Der Sohn besuchte im Jahr 1992 eine Privatschule in Großbritannien. Die Eltern E machten die Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht wies die Klage der E mit der Begründung ab, Schulgeldzahlungen an Schulen im Ausland seien nicht abziehbar. Der Bundesfinanzhof sah die gegen das finanzgerichtliche Urteil eingelegte Revision als unbegründet an, ohne die Streitsache dem EuGH vorzulegen.

Im Jahr 2007 entschied der Europäische Gerichtshof, die nach europäischem Recht garantierte Dienstleistungsfreiheit werde verletzt, wenn der Sonderausgabenabzug lediglich für Schulgeldzahlungen an inländische Privatschulen gewährt wird. Den daraufhin von E gestellten Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 1992 lehnte das Finanzamt ab. Einspruch, Klage und Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof blieben ohne Erfolg.

Die E beantragten daraufhin den Erlass der Einkommensteuerbeträge, soweit diese wegen Nichtanerkennung der Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben festgesetzt worden waren. Das Finanzamt lehnte auch diesen Antrag ab. Einspruch und Klage blieben ebenfalls erfolglos.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht und entschied, dass dieses den Erlassantrag der Eheleute E ermessensfehlerfrei abgelehnt habe.

Bei der Prüfung der sachlichen Unbilligkeit im Rahmen eines Erlassverfahrens muss nach Auffassung des Bundesfinanzhofs berücksichtigt werden, welch hohen Stellenwert der Gesetzgeber der Rechtskraft eines Urteils beimisst. Eine Billigkeitsmaßnahme kann daher bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils allenfalls dann in Betracht kommen, wenn das Urteil so offenbar unrichtig war, dass dessen Fehlerhaftigkeit ohne Weiteres erkannt werden musste.

Das war hier nicht der Fall. Denn bis zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Union haben mehrere deutsche Finanzgerichte die Begrenzung der Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen auf inländische Privatschulen im Gesetz als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen.

Auch nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht verpflichtet, eine unionsrechtswidrige, aber rechtskräftige Entscheidung eines nationalen Gerichts aufzuheben. Das gilt selbst dann, wenn die Vorlagepflicht verletzt worden ist. Die Mitgliedstaaten müssen allerdings das Äquivalenzprinzip sowie den Effektivitätsgrundsatz beachten. Das bedeutet, dass sie bei Verletzungen des Unionsrechts haften und solche Verletzungen wie Verstöße gegen nationales Recht behandeln müssen. Bei unionsrechtswidrigen Urteilen kommt eine Haftung jedoch nur bei einer offenkundigen Verletzung des Unionsrechts in Betracht. An einer solchen offenkundigen Verletzung fehlt es aber, wenn – wie hier – die sachliche Rechtslage nicht eindeutig war.

2. Progressionsvorbehalt: Privates Krankentagegeld ist nicht einzubeziehen

Gesetzliches Krankengeld wird in den Progressionsvorbehalt einbezogen, das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung jedoch nicht. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, urteilte der Bundesfinanzhof.

Hintergrund

Die Versicherte A ist in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie bezog im Streitjahr 2009 Krankengeld in Höhe von rund 6.900 EUR, das vom Finanzamt als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt unterworfen wurde.

Die dagegen erhobene Klage war ohne Erfolg. Das Finanzgericht war der Ansicht, dadurch, dass nur das Krankengeld aus einer gesetzlichen, nicht aber das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung dem Progressionsvorbehalt unterliege, werde weder der Gleichheitssatz noch das Sozialstaatsprinzip verletzt.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof verneinte einen Verfassungsverstoß. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.

Der besondere Steuersatz (Progressionssteuersatz) ist anzuwenden, wenn Lohnersatzleistungen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung bezogen werden. Der Bundesfinanzhof hatte bereits für 1999 und 2002 entschieden, dass die Einbeziehung des Krankengelds der gesetzlichen Krankenkassen in den Progressionsvorbehalt verfassungsgemäß ist, obwohl das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Ausschlaggebend für diese Rechtsprechung war in erster Linie die unterschiedliche Ausgestaltung in öffentlich-rechtlicher bzw. privater Organisationsform und die dadurch bedingten unterschiedlichen Grundstrukturen sowie die unterschiedliche Ausrichtung durch das Solidarprinzip bei der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und das Äquivalenzprinzip bei der privaten Krankenversicherung andererseits.

An dieser Unterscheidung, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt, hält der Bundesfinanzhof auch für 2009 fest. Die ab 2009 geltende allgemeine Krankenversicherungspflicht und der in der privaten Krankenversicherung eingeführte Basistarif mit Kontrahierungszwang rechtfertigen keine andere Beurteilung. Auch nach Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht und des Basistarifs bestehen weiterhin grundsätzlich Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Es kam lediglich zu punktuellen Annäherungen.

Der Bundesfinanzhof verneint auch einen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip. Dieses gebietet im Steuerrecht lediglich, das Existenzminimum vor einem steuerlichen Zugriff zu verschonen. Dem Sozialstaatsprinzip ist kein Gebot zu entnehmen, Sozialleistungen in einer bestimmten Weise oder einem bestimmten Umfang zu gewähren bzw. Angehörige der gesetzlichen Sozialversicherung mit Angehörigen anderer Sicherungssysteme gleichzustellen.

3. Außergewöhnlichen Belastungen: Beschränkte Abziehbarkeit ist verfassungsgemäß

Bei Arbeitnehmern gehören die Altersvorsorgebeiträge zum Bruttolohn. Beamte müssen dagegen keine Altersvorsorgebeiträge leisten. Trotzdem führt die Berechnung der zumutbaren Belastung nicht zu einer verfassungswidrigen Besserstellung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern.

Hintergrund

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung zusätzlicher außergewöhnlicher Belastungen. Seiner Ansicht nach ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zumutbaren Belastung um die geleisteten Beiträge an das Versorgungswerk zu kürzen. Die Berechnung der zumutbaren Belastung verstößt gegen den Gleichheitssatz, da bei Beamten die "fiktiven" Beiträge zur Altersvorsorge nicht berücksichtigt werden. Hieraus ergeben sich ein niedrigerer Gesamtbetrag der Einkünfte und eine entsprechend geringere zumutbare Belastung, was letztlich zu höheren abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen bei Beamten führt. Das Finanzamt verweist darauf, dass die zumutbare Belastung nach den geltenden gesetzlichen Regelungen zutreffend ermittelt wurde.

Entscheidung

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern bei der Berechnung der zumutbaren Belastung liegt nicht vor. Die Ermittlung der zumutbaren Belastung aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte unterscheidet von vornherein nicht nach der Art der erzielten Einnahmen eines Steuerpflichtigen. Sie ist dementsprechend für Beamte und Arbeitnehmer in gleicher Weise aufgrund derselben Parameter durchzuführen. Die Ermäßigung der Einkommensteuer durch die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen eines Steuerpflichtigen wird als Billigkeitsvorschrift angesehen. Bei der Ausformung solcher Regelungen steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Auch der Bundesfinanzhof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Verstöße darin gesehen, dass Bemessungsgrundlage der zumutbaren Eigenbelastung der Gesamtbetrag der Einkünfte und nicht zum Beispiel das zu versteuernde Einkommen ist.

4. Bei Abriss und Neubau des Familienheims keine Befreiung von der Erbschaftsteuer

Vererben Eltern ihre Wohnimmobilie an die Kinder, ist dieser Vorgang unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung kann jedoch nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Immobilie wegen des sanierungsbedürftigen bzw. maroden Zustandes abgerissen und neubebaut wird.

Hintergrund

Eine Mutter vererbte das seit Jahren nicht renovierte und sanierte Wohnhaus aus den 50er Jahren an ihren Sohn. Die Wohnfläche betrug nur 50m². Der Sohn riss das Wohnhaus ab. Er teilte dem Finanzamt mit, dass der Abriss wegen des maroden Zustandes unausweichlich gewesen wäre und er einen Neubau plane, den er selbst zu Wohnzwecken nutzen wolle. Da der Wert der Erbschaft insgesamt den persönlichen Freibetrag von 400.000 EUR überstiegen hatte, beantragte er für das Wohnhaus die Steuerbefreiung für die Vererbung des "Familienheims". Das Finanzamt verweigerte die Steuerbefreiung, weil diese an den Fortbestand des alten Wohnhauses gekoppelt sei.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Zwar reicht es aus, wenn der Erbe die Wohnimmobilie der Eltern "alsbald" zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Im Fall der vollständigen physischen Beseitigung des Wohnhauses fehlt es aber am für die Steuerbefreiung erforderlichen Fortbestand des "familiären Lebensraumes". Die umfassende Sanierung bzw. Renovierung des Gebäudes vor dem Einzug hätte das Finanzgericht anerkannt.

Den maroden Zustand des Wohnhauses hat das Finanzgericht ebenso wenig als "zwingenden Hinderungsgrund" anerkannt wie die geringe Wohnfläche. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass nur persönliche Hinderungsgründe (wie z. B. Pflegebedürftigkeit oder Tod) unschädlich für die Steuerbefreiung sind.

5. Elektronisches Fahrtenbuch: Nachträgliche Änderungen müssen ausgeschlossen sein

Ein mittels Computerprogramm erstelltes Fahrtenbuch wird steuerlich nicht anerkannt, wenn die Daten nachträglich ohne Dokumentation verändert werden können und zudem der Zeitpunkt der Fahrtenbucheinträge nicht erkennbar ist.

Hintergrund

Ein selbstständiger Apotheker ermittelte den privaten Nutzungsanteil seines betrieblichen Pkw in den Jahren 2006 bis 2008 durch ein elektronisches Fahrtenbuch. Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch aber steuerlich nicht an und ermittelte den privaten Nutzungswert des Fahrzeugs nach der teureren 1-%-Regelung. Denn bei einer Außenprüfung hatte sich gezeigt, dass die genutzte Fahrtenbuchsoftware es ermöglichte, die Daten im Nachhinein zu bearbeiten, ohne dass die Änderungen später nachvollzogen werden konnten.

Entscheidung

Zu klären war die Frage, ob die genutzte Fahrtenbuchsoftware nachträgliche Änderungen an den eingegebenen Daten ausschloss oder aber zumindest hinreichend dokumentierte, wie es die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch verlangen. Der vom Finanzgericht beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass in der geprüften Version durch einen Datenbank-Direktzugriff mit einem geeigneten Programm durchaus nicht dokumentierte Manipulationen möglich sind. Des Weiteren demonstrierte der Betriebsprüfer dem Gericht in der mündlichen Verhandlung, wie Manipulationen in der älteren Programmversion auch ohne Datenbankdirektzugriff möglich waren. Der Prüfer führte insbesondere vor, dass das Programm selbst im "finanzamtssicheren" Modus diverse Änderungen über einen Datenexport nach MS Excel und einen Rückimport ermöglichte.

Das Finanzgericht entschied deshalb, dass das Finanzamt das elektronische Fahrtenbuch zu Recht nicht anerkannt hatte. Aufgrund der Demonstration der Software durch den Prüfer und den ergänzenden Angaben des Sachverständigen stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vom Apotheker verwendete Programmversion auch ohne Datenbankdirektzugriff undokumentierte Änderungen zuließ und zudem den Zeitpunkt der Fahrtenbucheinträge nicht wiedergab, sodass die Software nicht den Anforderungen des Bundesfinanzhofs an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch entsprach.

6. Arbeiten zu Hause: Förster kann Dienstzimmer unbeschränkt steuerlich absetzen

Wer sich zu Hause ein Arbeitszimmer im überwiegenden Interesse seines Arbeitgebers einrichtet, kann die hierfür entstehenden Kosten in voller Höhe von der Steuer absetzen. Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer gilt für diese Fälle nicht. Von dieser Regelung hat jetzt ein Förster profitiert.

Hintergrund

Der Diplom-Forstwirt leitete im Streitjahr 2008 für den Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Betreuungsförster einen Forstbezirk. Die Forstbehörde legte besonderen Wert darauf, dass er in der Nähe seines Betreuungsreviers wohnte und in seinem Wohnhaus ein Dienstzimmer einrichtete. In dem Dienstzimmer sollten regelmäßige Sprechzeiten abgehalten werden. Außerdem stellte die Behörde die technische Büroausstattung zur Verfügung. Das Zimmer musste im Krankheitsfall für einen Vertreter des Klägers zugänglich sein. Die Funktionsfähigkeit des Dienstzimmers konnte von der Forstbehörde vor Ort überprüft werden. Die Kosten für das Zimmer von 3.417 EUR wollte der Kläger als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigte im Hinblick auf die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer aber nur 1.250 EUR.

Entscheidung

Das Finanzgericht Köln war auf der Seite des Försters und beurteilte das Dienstzimmer als externes Büro des Dienstherrn. Damit unterliegt es nicht der Regelung für häusliche Arbeitszimmer. Unerheblich war, dass zwischen dem Kläger und der Forstbehörde kein Mietvertrag über das Dienstzimmer geschlossen worden ist und der Kläger eine steuerfreie Nutzungsentschädigung erhalten hatte. Entscheidend war vielmehr, dass das Interesse des Klägers, zur Erledigung büromäßiger Arbeiten einen Raum in der eigenen Wohnung zur Verfügung zu haben, von den Belangen der Behörde überlagert worden ist.

7. Abfindung: Wann es die Fünftelregelung trotz Teilleistung gibt

Wird eine Entlassungsentschädigung in zwei Teilbeträgen ausbezahlt, stellt sich die Frage, ob die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung dann noch in Betracht kommt. Ja, sagt das Finanzgericht Baden-Württemberg, wenn im Erstjahr lediglich ein absolut als auch prozentual geringfügiger Betrag ausgezahlt wird und die Auszahlung des weitaus größeren Restbetrags im zweiten Jahr erfolgt.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige erhielt eine Entlassungsentschädigung über insgesamt 115.000 EUR, die im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich i. H. v. 10.200 EUR und der Restbetrag von 104.800 EUR im Folgejahr ausgezahlt wurde. Während der Steuerpflichtige für den im Folgejahr gezahlten Betrag die ermäßigte Besteuerung der sog. Fünftelregelung begehrte, lehnte das Finanzamt dies ab, da keine geringfügige Zahlung und damit keine für die Inanspruchnahme der ermäßigten Besteuerung notwendige Zusammenballung vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall, da der Teilbetrag im Verhältnis zur Hauptleistung über 5 % liegt.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht bekam der Steuerpflichtige jedoch Recht. Bei dem im Erstjahr ausgezahlten Betrag von 10.200 EUR handelt es sich um eine unschädliche geringfügige Teilleistung im Verhältnis zu dem im Folgejahr ausgezahlten Betrag von 104.800 EUR. Denn bereits nach allgemeinem Verständnis ist eine Teilleistung von unter 10 % der Hauptleistung geringfügig. Dies wird bestärkt durch verschiedene im Steuerrecht bestehende 10 %-Grenzen. Entsprechend war daher die ermäßigte Besteuerung zu gewähren.

8. Ehegatten-Darlehen: Vorsicht bei finanzieller Abhängigkeit

Bei Darlehen unter Ehegatten kann die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes ausgeschlossen sein. Das gilt z. B. dann, wenn der Darlehensgeber auf seinen von ihm finanziell abhängigen Ehegatten einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Hintergrund

Der Ehemann M gewährte seiner Ehefrau F für die Anschaffung und Renovierung eines Mietshauses teilweise besicherte Darlehen. F war mangels eigener Mittel und Kreditwürdigkeit auf die Darlehensgewährung durch M anwiesen. Der Zinssatz betrug 4 % bis 5,35 %. Die in den Jahren 2007 und 2008 fälligen Zinsen waren bis 2009 gestundet und wurden von F in 2009 an M gezahlt.

Für 2009 erklärte M Zinserträge von rund 27.000 EUR, für die er die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes beantragte. F machte einen entsprechenden Werbungskostenüberschuss bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Das Finanzamt unterwarf die Zinserträge jedoch der tariflichen Steuer. Die Begründung: Nach der gesetzlichen Regelung ist der Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind. Ebenso entschied das Finanzgericht.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Meinung von Finanzamt und Finanzgericht an und wies die Revision der Eheleute zurück. Eheleute fallen zwar unter den Begriff der "nahestehenden Person". Denn das sind alle natürlichen Personen, die zueinander in enger Beziehung stehen. Ein allein aus der Eheschließung abgeleitetes persönliches Interesse reicht jedoch nicht aus, um ein Näheverhältnis zu begründen. Ein solches Näheverhältnis liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Darlehensgeber auf den Darlehensnehmer einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Das ist im Streitfall zu bejahen. Denn F verblieb hinsichtlich der Finanzierung kein Entscheidungsspielraum, da ein fremder Dritter das Objekt nicht zu 100 % finanziert hätte. F war bei der Darlehensaufnahme von M als Darlehensgeber absolut finanziell abhängig.

In dieser Auslegung ist die Versagung des Abgeltungsteuersatzes nicht verfassungswidrig. Das Grundgesetz verbietet es, Ehegatten im Vergleich zu Ledigen allein deshalb steuerlich schlechter zu stellen, weil sie verheiratet sind. Liegen jedoch Beweisanzeichen für die Annahme gleichgerichteter Interessen vor, ist der Einwand, Verheiratete seien schlechter gestellt, unbegründet. Denn die Benachteiligung der Verheirateten ergibt sich dann aus konkreten Anhaltspunkten, die für eine enge Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten im Einzelfall sprechen. Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes beruht im Streitfall somit nicht auf dem aufgrund der Eheschließung vermuteten persönlichen Näheverhältnis der Eheleute, sondern auf dem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis der F von M, da kein fremder Dritter die Gesamtfinanzierung des Objekts übernommen hätte.

9. Verwitterte Fenster: Kein Anspruch des Mieters auf Instandsetzung oder Mietminderung

Auch wenn ein verwitterter Anstrich der Fenster den Mieter stört, kann er weder Instandsetzung verlangen noch eine Minderung der Miete geltend machen. Denn für sich allein stellt dies keinen Mietmangel dar.

Hintergrund

Die Mieterin einer Wohnung verlangte von der Vermieterin, die Fenster von außen zu streichen, da der Außenanstrich sämtlicher Holzfenster abgenutzt und erneuerungsbedürftig ist. Die Mieterin setzte eine Frist zur Abhilfe; außerdem erklärte sie, die Miete nur unter Vorbehalt zu zahlen.

Die Vermieterin kam der Aufforderung, die Fenster neu zu streichen, nicht nach. Die Mieterin verlangt deshalb, dass die Vermieterin zur Erneuerung des Außenanstrichs der Fenster verurteilt wird. Darüber hinaus möchte sie die Miete um 5 % mindern, bis der Neuanstrich fertig ist, und bis dahin auch noch 15 % der Miete zurückbehalten.

Entscheidung

Vor dem Amtsgericht scheitert die Mieterin mit ihrer Klage. Die Begründung der Richter: Der verwitterte Zustand des Außenanstrichs der Fenster hindert nicht den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Die Befürchtung, das Reinigen der Fenster sei erschwert, weil man an der abgeblätterten Farbe hängen bleiben könnte, schränkt den Mietgebrauch nicht ein. Dem Mieter ist es zumutbar, beim Reinigen der Fenster auf die abgeblätterte Farbe zu achten und es so zu vermeiden, daran mit der Kleidung oder dem Putztuch hängenzubleiben.

Die Mietsache ist auch sonst nicht mangelhaft. Aktuell liegt keine Undichtigkeit der Fenster, die dann möglicherweise einen Mangel begründen vor.

Unter dem Gesichtspunkt eines optischen Mangels kann die Mieterin eine Instandsetzung des Fensteranstrichs ebenfalls nicht verlangen. Auch insoweit müsste sich eine Gebrauchseinschränkung ergeben. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn die Mieterin in besonderer Weise auf den optischen Eindruck des Zugangs zu ihrer Wohnung beispielsweise aus beruflichen Gründen angewiesen ist. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Eine Mietminderung kommt nicht in Betracht, da durch den Zustand der Fenster keine Gebrauchsbeeinträchtigung gegeben ist. Folglich besteht auch kein Zurückbehaltungsrecht.

10. Arbeitsunfall: Der Weg zum Mittagessen ist versichert – oder doch nicht?

Wer in der Mittagspause zum Essen geht und dabei einen Unfall hat, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Oder doch nicht? Wie so oft, kommt es auf den Einzelfall an. Die Entscheidung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht, ist nicht immer zu verstehen.

Hintergrund

Grundsätzlich gilt: Unfälle, die sich in Pausen ereignen, sind nur dann versichert, wenn der Versicherte im konkreten Zeitpunkt des Unfallereignisses mit der Motivation der Nahrungsaufnahme unterwegs war. Bei anderen privaten Verrichtungen entfällt der Versicherungsschutz. Besonders schwierig für Betroffene: Bei ihnen liegt die Beweislast.

Entscheidung

Wie heikel das sein kann, musste eine Sekretärin feststellen, die in ihrer Mittagspause in der Frankfurter Fußgängerzone stürzte und sich eine Halsmarkquetschung zuzog.

Die Unfallgenossenschaft lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass sich die Frau im Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einer Reinigung befunden habe, um Kleidung abzuholen. Anscheinend hatte sich die Frau dahingehend gegenüber der Berufsgenossenschaft geäußert.

Die verletzte Sekretärin hatte argumentiert, sie habe sich beim Sturz auf der Treppe an der Frankfurter Hauptwache auch auf dem Weg zu einem neben der Reinigung liegenden Fast-Food-Restaurant befunden.

Das Landessozialgericht Hessen konnte zwar nicht zweifelsfrei klären, ob die Frau die Treppe mit dem Ziel betreten habe, um im Schnellrestaurant zu essen. Doch diese Zweifel reichten dem Gericht, um einen Anspruch gegen die Unfallversicherung zu verneinen.

11. Aufnahmen mit Dashcam: Damit können Autofahrer nichts beweisen

Eigentlich ist das keine ganz schlechte Idee: Ein Autofahrer installiert im Auto eine Kamera und zeichnet während der Fahrt das Geschehen auf. Im Falle eines Unfalls hätte er gleich ein Beweismittel parat. Doch leider ist das Ganze aus Datenschutzgründen unzulässig und kann sogar mit einem Bußgeld geahndet werden.

Hintergrund

Eine Autofahrerin wollte in einem Zivilprozess Aufnahmen einer Kamera, die sie im Auto installiert hatte, als Beweismittel vor Gericht einbringen, um damit den Hergang eines Unfalls zu dokumentieren.

Entscheidung

Das Landgericht Heilbronn entschied aber, dass derartige Aufnahmen in Zivilprozessen regelmäßig nicht als Beweismittel zur Aufklärung des Unfallgeschehens verwertet werden können. Denn: Die laufende Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens durch diese Kameras verletzt sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen.

Die permanente Videoaufzeichnung des gesamten Verkehrsgeschehens durch die Dashcams stellt nach Meinung der Richter einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar, der auch nicht durch das Interesse an einer Beweissicherung gerechtfertigt sei. Zudem sind durch derartige Aufnahmen immer sehr viele Personen in ihren Persönlichkeitsrechten betroffen.

Nach Ansicht der Richter verstößt eine permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs über eine Dashcam somit insbesondere auch gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Das unzulässige Filmen des Straßenverkehrs per Dashcam kann deshalb sogar mit einem Bußgeld geahndet werden.

12. Mutter darf richtigen Vater ihres Kindes verschweigen

Eine Mutter darf die Identität des Vaters ihres Kindes für sich behalten. Auch Väter von Kuckuckskindern haben keinen Auskunftsanspruch, da es keine Rechtsgrundlage dafür gibt.

Hintergrund

Die damals 20-Jährige führte, als sie schwanger wurde, mit dem Antragsgegner eine Beziehung. Nachdem die beiden geheiratet hatten, wurde die Tochter Anfang Oktober 1991 ehelich geboren und der Ehemann rechtlicher Vater des Kindes. 3 Jahre später teilte ihm die Beschwerdeführerin mit, dass die Tochter von einem anderen Mann gezeugt worden sein könnte. Die Ehe wurde im Jahr 1995 geschieden.

Im Jahr 2010 hatte er die Vaterschaft erfolgreich angefochten und forderte die Mutter auf, ihm wegen der zu Unrecht geleisteten Unterhaltszahlungen den Namen des mutmaßlichen leiblichen Vaters mitzuteilen. Dies verweigerte sie. Sowohl das Amtsgericht, das Oberlandesgericht und auch der Bundesgerichtshof verurteilten die Mutter zur Auskunftserteilung.

Entscheidung

Im Gegensatz zum Bundesgerichtshof hat das Bundesverfassungsgericht jedoch einen Auskunftsanspruch des Scheinvaters abgelehnt. Dafür bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, die es derzeit nicht gibt.

Die mit der Auskunftserteilung einhergehende Grundrechtsbeeinträchtigung der Mutter wiegt schwer. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter schützt mit der Privat- und Intimsphäre das Recht, ob, wie und wem gegenüber Einblicke in die Intimsphäre und das Geschlechtsleben gewährt werden. Damit ist auch das Recht umfasst, bestimmte geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner nicht offenbaren zu müssen.

Demgegenüber steht der einfachgesetzliche Regressanspruch des Scheinvaters, den der Gesetzgeber durchsetzungsschwach ausgestaltet hat.

Es ist Sache des Gesetzgebers, wie das Interesse der Mutter an der Geheimhaltung intimer Daten gegenüber dem Interesse des Vaters an der Rückzahlung des von ihm geleisteten Kindesunterhalts zum Ausgleich gebracht wird.

13. Die Belehrung über das Widerrufsrecht darf auch auf der Rückseite abgedruckt werden

Versicherungen müssen bei einem Lebensversicherungsvertrag das Widerrufsrecht abdrucken. Dass die Belehrung auf der Rückseite des Versicherungsscheins dargestellt wird, macht sie nicht unwirksam.

Hintergrund

Der Kläger schloss am 1.11.2000 eine fondsgebundene Lebensversicherung ab. Bis zum Juli 2009 hatte er Prämien in Höhe von 5.368 EUR in den Vertrag eingezahlt.

Nach 9 Jahren versuchte der Versicherungsnehmer, den Vertrag zu widerrufen, und wollte alle geleisteten Beiträge zurückbekommen. Grundsätzlich galt nach damaligem Recht für Versicherungsverträge, die nach dem Policenmodell abgeschlossen wurden, ein Widerspruchsrecht von 14 Tagen, wenn eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt war.

Die 14-Tages-Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen erhalten hat.

Der Versicherte begründete seinen Anspruch auf Rückabwicklung damit, dass er über das Widerspruchsrecht nicht vollständig, zutreffend und wirksam informiert worden ist, weil die Belehrung auf der Rückseite des Versicherungsscheins abgedruckt war.

Entscheidung

Dieser Auffassung schloss sich das Oberlandesgericht Frankfurt nicht an. Es ist der Ansicht, dass der Abdruck der Informationen zum Widerspruch auf der Rückseite die Belehrung nicht unwirksam macht. Schließlich sind auch andere Schriftstücke zum Versicherungsabschluss auf beiden Seiten bedruckt gewesen. Zudem war die Belehrung zum Widerruf in sich geschlossen und drucktechnisch durch Fettdruck besonders hervorgehoben worden.

Deshalb kann man der Versicherung nicht den Vorwurf einer unübersichtlichen, unklaren Gestaltung machen. Die Belehrung konnte vom Verbraucher nicht übersehen werden.

Der Kläger hatte deshalb nur 14 Tage nach Erhalt der Versicherungsunterlagen Zeit, den Vertrag zu widerrufen. Diese Frist war bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2009 damit längst verstrichen.

14. Mindestabstand muss eingehalten werden – auch wenn von hinten gedrängelt wird

Beim Autofahren sollte unbedingt der Mindestabstand zum vorausfahrenden Auto eingehalten werden. Denn für zu dichtes Auffahren gibt es keine Entschuldigung – auch nicht, wenn von hinten gedrängelt wird.

Hintergrund

Ein Autofahrer hielt bei einer Geschwindigkeit von 116 km/h nur einen Abstand von 16 Metern zum Vordermann. Da dies eindeutig zu wenig war, kassierte er eine Geldbuße von 320 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat. Das Amtsgericht ließ die Rechtfertigung des Mannes, dass das nachfolgende Fahrzeug viel zu dicht auf ihn aufgefahren sei, nicht gelten.

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde des Mannes beim Oberlandesgericht Bamberg war ohne Erfolg.

Das Gericht wies darauf hin, dass es keine Rolle spielt, wenn der Führer des nachfolgenden Fahrzeugs zu nahe auffahre, wenn auf der sogenannten Beobachtungsstrecke ausgeschlossen werden kann, dass das voraus fahrende Fahrzeug plötzlich abbremst oder unerwartet die Spur wechselt.

Der Mann konnte sich auch nicht darauf berufen, dass er den nötigen Sicherheitsabstand nur ganz vorübergehend unterschritten hatte. Denn schließlich konnte das nahe Auffahren für eine Strecke von 300 Metern nachgewiesen werden, was nicht mehr als vorübergehend bezeichnet werden kann.

Schließlich hat die Messung ergeben, dass der Mann schon zu nah am Vordermann klebte, als sein Hintermann noch nicht zu nah aufgefahren war.

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass selbst wenn das hinter dem Betroffenen fahrende Auto diesem schon länger unter Verletzung des gebotenen Abstands gefolgt sei, dies nicht ein zu nahes Auffahren auf das vordere Fahrzeug rechtfertige.

15. Tierhaltung: 80 Vögel sind eindeutig zu viel

Tiere in der Mietwohnung – das sorgt immer wieder für Streit zwischen Mieter und Vermieter. Für Vögel braucht der Mieter grundsätzlich keine Erlaubnis des Vermieters. Wenn es jedoch zu viele Vögel werden, kann dies aber eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Hintergrund

Die Mieterin hielt in der Wohnung mit einer Wohnfläche von 51 qm in einem Zimmer insgesamt 60 bis 80 Vögel. Die Tiere konnten sich in dem Zimmer frei bewegen. Die Zimmertür war durch einen Holzrahmen mit Maschendraht ersetzt.

Nach Beschwerden durch andere Hausbewohner forderte die Vermieterin die Mieterin unter Fristsetzung auf, die Tierhaltung zu beenden. Dem kam die Mieterin nicht nach. Schließlich kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos.

Entscheidung

Die Kündigung war gerechtfertigt, und zwar vor allem deshalb, weil die Mieterin trotz Abmahnung die übermäßige Vogelhaltung fortgesetzt hat.

Zwar ist die Haltung von Kleintieren wie Vögeln durch den Mieter nicht erlaubnispflichtig. Es ist aber die Grenze des zulässigen Mietgebrauchs zu beachten. Hier war der zulässige Mietgebrauch durch die Einrichtung des "Vogelzimmers" und die darin betriebene Vogelzucht deutlich überschritten. Das Zimmer wurde dem Wohngebrauch vollständig entzogen. Eine ordnungsgemäße Belüftung, Reinigung und Beheizung war unter diesen Umständen nicht mehr möglich. Hinzu kommt, dass die anderen Hausbewohner durch die Vogelhaltung massiv gestört wurden.

16. Schönheitsreparaturen: Der Bundesgerichtshof ändert die Spielregeln

Schönheitsreparaturen können nicht mehr formularmäßig auf den Mieter übertragen werden, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wurde. Auch Quotenabgeltungsklauseln sind jetzt unwirksam. Insoweit rückt der Bundesgerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

Übernimmt der Mieter eine Wohnung unrenoviert, darf er nicht durch eine Formularklausel zu Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich verpflichtet werden. Denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter dazu, sämtliche Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen. Dies führt dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

Der Bundesgerichtshof hat damit seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, dass die Schönheitsreparaturen auch bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter übertragen werden können.

Für die Abgrenzung, ob eine Wohnung bei der Überlassung an den Mieter renoviert oder unrenoviert ist, kommt es darauf an, ob etwa vorhandene Gebrauchsspuren so unerheblich sind, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln. Dies ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.

Auch an seiner früheren Rechtsprechung zur Wirksamkeit formularmäßiger Quotenabgeltungsklauseln hält der Bundesgerichtshof nicht mehr fest. Bisher war es grundsätzlich zulässig, dem Mieter anteilig Kosten für Schönheitsreparaturen für den Fall, dass die Schönheitsreparaturen bei Auszug des Mieters nach dem im Mietvertrag festgelegten Fristenplan noch nicht fällig sind, aufzuerlegen.

Darin liegt allerdings nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, da der auf ihn entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden kann und für ihn bei Abschluss des Mietvertrags nicht klar und verständlich ist, welche Belastung gegebenenfalls auf ihn zukommt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnung dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses renoviert oder unrenoviert überlassen wurde. Abgeltungsklauseln sind daher unwirksam.

17. Wohnungseigentum: Gemeinschaft darf rechtswidrigen Zustand auch nach Ablauf der Verjährung beseitigen

Ein Wohnungseigentümer muss eine eigenmächtig ausgeführte Baumaßnahme nach Ablauf der Verjährung nicht mehr zurückbauen. Allerdings kann die Gemeinschaft den rechtswidrigen Zustand selbst und auf eigene Kosten beseitigen.

Hintergrund

Im Jahr 2008 hatten die Eigentümer einer Wohnung ihre Dachterrasse eigenmächtig erweitert, nachdem die übrigen Eigentümer die Zustimmung dazu verweigert hatten. In den Folgejahren scheiterten mehrere Versuche, die übrigen Wohnungseigentümer zu einer Genehmigung der Veränderungen zu bewegen. Schließlich wurde 2013 in einer Eigentümerversammlung beschlossen, dass die Eigentümer der Dachgeschoss-Wohnung die Dachterrasse auf eigene Kosten zurückbauen müssen.

Da die Eigentümer der Wohnung die Dachterrasse nicht zurückgebaut haben, klagt nun die Eigentümergemeinschaft auf Rückbau. Die Eigentümer der Dachgeschoss-Wohnung sind der Meinung, dass ein eventueller Rückbauanspruch verjährt ist.

Entscheidung

Die Eigentümer der Dachgeschoss-Wohnung müssen die Dachterrasse nicht zurückbauen. Zwar besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückbau der rechtswidrigen Terrassenvergrößerung. Dieser Anspruch ist aber verjährt.

Der Rückbauanspruch besteht seit dem Jahr 2008 und verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Der Anspruch ist also Ende 2011, jedenfalls aber Ende 2012 verjährt. Verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Handlungen hat die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht vorgenommen.

Die Verjährung hat aber nur zur Folge, dass die Eigentümer der Dachgeschoss-Wohnung den Rückbau nicht selbst auf eigene Kosten vornehmen müssen. Der von ihnen geschaffene Zustand bleibt auch nach der Verjährung des Rückbauanspruchs rechtswidrig und muss von den übrigen Eigentümern nicht geduldet werden. Diese sind daher berechtigt, die Störung auf eigene Kosten zu beseitigen.



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Stephan Gißewski
Steuerberater


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